Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Schützengemeinschaft Steinwald. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Schützengemeinschaft Steinwald e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Friedenfels.

§ 2 Zweck und Ordnung

Zweck des Vereins ist die Pflege des Schiessports gemäß den Bedingungen des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV), Bayrischen Jagdschutzverbandes (BJV) Bundes Bayrischer Schützen (BBS) und den Bund Deutscher Schützen (BDS). Der Verein ist Pächter der Privaten Schießanlage von Herrn Baron Freiherr Eberhard von Gemmingen-Hornberg. Näheres regelt der Pachtvertrag. Der Ablauf und die Organisation, sowie die Aufgabenbeschreibung etc. wird von der Geschäftsordnung geregelt.

§ 2a Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Ausnahmen sind vom Vorstand zu genehmigen. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in hervorragender Weise und über einen längeren Zeitraum um den Verein verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied befindet die Vorstandschaft. Hierfür ist eine Mehrheit von drei Viertel nötig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Eintritt in die Schützengemeinschaft Steinwald

Über die Aufnahme, die einen schriftlichen Mitgliedsantrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung ist das Ergebnis der Entscheidung über den Mitgliedsantrag dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, ohne dass es einer Bekanntgabe der Ablehnungsgründe bedarf. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abbuchung des Beitrages bzw. bei Erhalt des Mitgliedsausweises.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft aus dem Verein austreten.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dem Ansehen des Vereins, durch Äußerungen, Straftaten, Verstöße gegen das Waffenrecht, o.ä., oder den Verein selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich Schaden zufügt oder zugefügt hat. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandsversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig von den Vorstandsmitgliedern gemäß der anfallenden Kosten der Schießanlage etc. und später von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird am 01. Oktober für das darauf folgende Vereinsjahr eingezogen. Bei Ausscheiden des Mitgliedes vor Ablauf des Vereinsjahres, werden keinerlei Rückzahlungen gemacht. Die Höhe des Beitrages und weiteres ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Kassier, 2. Kassier, 1. Schießleiter,
2. Schießleiter, 1. Sportleiter, 2. Sportleiter, 1. Jagdsportleiter,
2. Jagdsportleiter, Wirtschaftsbetreuer, Web-Administrator, 1. Schriftführer und 2. Schriftführer. Zur erweiterten Vorstandschaft gehören die Beisitzer und die Kassenrevisoren.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleibt jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft entscheidet über die Belange des Vereins. Zur Beschlussfindung ist eine einfache Mehrheit nötig. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die erweiterte Vorstandschaft ist nicht stimmberechtigt. Der Vorstand, gemäß § 26 BGB, sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorstände hat Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis aber gilt, dass bei Anschaffungen eine Grenze von 5.000,- € nicht überschritten werden darf. Für Instandsetzungen und Reparaturen darf diese Grenze im Bereich des Vereinsvermögens überschritten werden. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 9 Vergütungen

An Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen und pauschale Tätigkeitsvergütungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

§ 10 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei allen Abstimmungen gelten Stimm-enthaltungen als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 14 Für Satzungsänderungen

die auf Anregung des Registergerichtes oder der Finanzbehörden erforderlich sind, kann die Vorstandschaft beschließen.

§ 15 Die Schützengemeinschaft Steinwald löst sich auf:

1. wenn weniger als drei Mitglieder vorhanden sind.

2. wenn der in dieser Satzung niedergelegte Zweck und Charakter des Vereins infolge Eingreifens höherer Gewalt nicht mehr erfüllt werden kann.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Friedenfels, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke oder für Zwecke des Schießsports verwendet.

Friedenfels, 17.12.2014

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Vereinssatzung vom Dezember 2014 als PDF

satzung_sg_steinwald_2014.pdf - 189 kB
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